AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Verleihung und Vermittlung
Plan B Industrieservice GmbH

 

1.Allgemeines

  • Die Plan B Industrieservice GmbH (nachfolgend: Plan B) erbringt Dienstleistungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung sowie der Arbeitnehmervermittlung (Personalvermittlung)
  • Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung wurde Plan B die befristete Erlaubnis nach § 1 AÜG durch die Regionaldirektion Nordrhein Westfalen der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

 

2. Auftragsbedingungen/ Auftragsbegründung

 

2.1 Auftragsbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung

Für jeden Auftrag des Kunden im Sinne einer Arbeitnehmerüberlassung/Verleihung ist nach § 12 AÜG ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Kunden und Plan B abzuschließen.

2.2 Auftragsbedingungen der Personalvermittlung

Im Bereich der Personalvermittlung kommt ein Vermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und Plan B durch folgende alternativ zueinander stehenden Handlungen zustande:

a)Abschluss eines Vermittlungsvertrages

Der Vermittlungsauftrag wird ausdrücklich oder konkludent vom Kunden erteilt und es kommt ein Vermittlungsvertrag zustande. Dieser ist schriftlich abzuschließen, wobei auch der Abschluss im Wege einer E-Mail oder einer Faxübermittlung bzw. im Sinne einer textlichen Mitteilung der Schriftform genügt.

b) Übernahme aus der Überlassung

Eine Übernahme von Leiharbeitnehmern von Plan B durch den Kunden innerhalb der ersten zwölf Monate der Überlassung ist nicht ausgeschlossen und gilt als Vermittlung durch Übernahme aus der Überlassung. Das Vermittlungsgeschäft entsteht, wenn die jeder Übernahme zugrunde liegende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Plan B und dem zu übernehmenden Arbeitnehmer durch den Kunden veranlasst/verursacht oder in sonstiger Weise initiiert wurde, z.B. durch unverbindliche Angebote an den zu übernehmenden Mitarbeiter, Ausschreibung der Stelle des zu Übernehmenden oder aktives Abwerben aus dem Arbeitsverhältnis mit Plan B.

c) Übernahme nach Beendigung

Soweit der Kunde einen Mitarbeiter von Plan B übernimmt, der vorher bei ihm im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung entliehen wurde, entsteht diesbezüglich ein Vermittlungsgeschäft, wenn die Übernahme innerhalb der ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Plan B und dem zu übernehmenden Arbeitnehmer erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses nicht i.S.d.b. veranlasst/verursacht oder in sonstiger Weise initiiert hat.

d) Anstellung von Bewerbern

Verlangt der Kunde Profile von Mitarbeitern bzw. Bewerbern, die im Pool von Plan B vorhanden sind, entsteht das Vermittlungsverhältnis dann, wenn der Kunde den jeweiligen Bewerber innerhalb der ersten drei Monate nach Erhalt der Bewerberprofile in ein Dienst-, Arbeits- oder Werkvertragsverhältnis übernimmt.

e) Zeitpunkt des Zustandekommens des Vermittlungsgeschäftes

Der Kunde wird ausdrücklich auf den maßgebenden Zeitpunkt des Zustandekommens des Vermittlungsgeschäftes wie folgt hingewiesen:

+ Im Falle von Buchstabe a) ab Auftragserteilung

+ Im Falle von Buchstaben b), c) und d) ab Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem     übernommenen/angestellten Arbeitnehmer/Bewerber bzw. ab Beginn der Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber (Kunden), wobei die früher beginnende Frist maßgeblich ist. In diesen Fällen (von Buchstabe b), c) und d) entsteht das Vermittlungsverhältnis bei entsprechender Handlung des Kunden, wenn er sich nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen gegen das Vermittlungsgeschäftes äußert und von den Handlungen nach Buchstaben b), c) und d) absieht bzw. diese beendet/die davon betroffenen Vertragsverhältnisse mit den übernommenen Arbeitnehmern oder Bewerbern auflöst.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung

Die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stundenverrechnungssätze gelten zzgl. Zuschläge und gesetzlicher Umsatzsteuer.

Bei Änderung der für Plan B geltenden Vergütungstarifverträge oder maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen, erhöht sich/ändert sich der Verrechnungssatz jeweils ab Wirkung der Änderung. Zusatzkosten, die aufgrund einer tariflichen Bestimmung entstehen, werden zzgl. der üblichen Kosten als Kalkulationsaufschlag an den Kunden weiterberechnet.

Zuschläge werden wie folgt berechnet:

  • Ab der 41. Wochenstunde 25 % Aufschlag
  • Nachtarbeit (20:00 bis 06:00 Uhr) 25 % Aufschlag
  • Sonntagsarbeit 50 % Aufschlag
  • Feiertagsarbeit 125 % Aufschlag

Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar, rein netto. Eine Aufrechnung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

Wird der Rechnungsbetrag nicht bei Fälligkeit vom Kunden gezahlt, ist Plan B berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinzu zu verlangen.

Darüber hinaus entstehen Mahnkosten in Höhe von 10,00 € pro Mahnung, wenn der Kunde nach einer ersten Erinnerung nicht zahlt und eine zweite bzw. dritte Erinnerung erforderlich ist. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass er die verzögerte Zahlung nicht zu vertreten hat. Dem Kunden bleibt es zudem vorbehalten, nachzuweisen, dass Plan B im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitere Kosten, insbesondere Fahrtkosten oder Kosten für Zusatzarbeiten unterliegen stets einer gesonderten Vereinbarung.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen für die Arbeitnehmervermittlung

Die Preise bei einer Vermittlung nach Ziffer 2 a) dieser AGB bestimmen sich nach individueller Vereinbarung zwischen Plan B und dem Kunden. Hierzu gilt Ziff. 2 e) sinngemäß.

Die Preise bei einer Vermittlung nach Ziffer 2 b), c) und d) richten sich nach folgender Regelung:

Der Honoraranspruch entspricht 25 % der Jahresbruttovergütung, die zwischen Plan B und dem übernommenen Leiharbeiter vereinbart wurde, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies entspricht der Qualifikation und der beruflichen Tätigkeit und Erfahrung des Leiharbeitnehmers sowie dem Geldwert seiner Arbeitsleistung, wie es sich aus der tariflichen Jahresbruttovergütung ergibt. Das Honorar verringert sich anteilig um jeweils 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Leiharbeitnehmer ohne Unterbrechung beim Kunden im Einsatz war.

 

5. Rechtsstellung von Plan B

Plan B ist Arbeitgeber der überlassenen Arbeitnehmer (im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung/Verleihung) im Sinne der Regelungen des AÜG mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer von Plan B und dem Kunden begründet. Währen des Einsatzes unterliegen die überlassenen Mitarbeiter von Plan B den Arbeitsanweisungen des Kunden, sie arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit oder ähnliche sind ausschließlich zwischen Plan B und dem Kunden zu vereinbaren. Die überlassenen Mitarbeiter sind weder Vertreter noch sonstige Bevollmächtigte von Plan B.

 

6. Regelungen zur Auswahl und Einsatz der Leiharbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung

Die überlassenen Mitarbeiter dürfen nur mit solchen Tätigkeiten beschäftigt werden, die deren Berufsbild entsprechen. Es dürfen nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge bedient werden, die für die jeweilige Tätigkeit erforderlich sind. Pan B haftet insoweit nicht für Schäden, die der Kunde in Ausübung seiner Weisungs- und Kontrollfunktion verursacht hat. Plan B stellt sorgfältig ausgesuchte und für die Tätigkeit beruflich qualifizierte und geeignete Leiharbeitnehmer zu Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen des Kunden innerhalb der ersten sechs Stunden des Einsatzes, die Plan B gemeldet werden, können die verliehenen Mitarbeiter durch andere, in gleicher Weise geeignete ausgetauscht werden, es sei denn, entgegenstehende Interessen des Kunden werden dadurch verletzt.

Die Leiharbeitnehmer von Plan B werden ausschließlich an dem Ort eingesetzt, der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurde.

Der Kunde stellt Plan B von allen Ansprüchen frei, die aus Verletzungen gegen oben genannte Bedingungen resultieren, bzw. nichts mit der vereinbarten Tätigkeit zu tun haben.

Die überlassenen Mitarbeiter von Plan B haben keine Inkassoberechtigung, so dass der Kunde nicht berechtigt ist, Geldbeträge an diese auszuzahlen. Dies betrifft auch Löhne oder sonstige Zahlungen wie z.B. Reisekostenzuschüsse. Eine Geldempfangsbefugnis besteht nicht.

 

7. Allgemeine Pflichten des Kunden / Datenschutz

Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes und des Unfallverhütungsrechts zu erfüllen, zu beachten und diesen im Verhältnis zu den überlassenen Mitarbeitern nachzukommen. Dies schließt auch evtl. bestehende tarifliche oder betriebsverfassungsrechtliche Pflichten mit ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert der Kunde die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen, Verletzungen und sonstigen Zwischenfälle und die daraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen. Dem Kunden obliegen zudem die Anweisung im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften zu Beginn der Tätigkeit sowie die allgemeinen Hinweise im Sinne der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes. Der Kunde stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zu Verfügung.

Plan B ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzregelungen sowie der Unfallverhütungsregelungen vor Ort beim Kunden zu überprüfen und sich von der Einhaltung zu überzeugen. Bei Einsatzunfällen wird Plan B unverzüglich benachrichtigt, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII rechtzeitig vorgenommen werden kann. Unverzügliche Benachrichtigung heißt in diesem Sinne Mitteilung noch am Unfalltag, spätestens am darauffolgenden Tag.

Der Verleiher weist darauf hin, dass zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der ordnungsgemäßen Personalvermittlung sowie zu Abwicklung des Vertrages verarbeitet und genutzt werden dürfen. Der Entleiher unterliegt diesbezüglich den nationalen und europäischen Bestimmungen des Datenschutzes. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Daten, Nutzung der Daten im Rahmen der Zweckbestimmung sowie Löschung der Daten nach Wegfall der Bestimmung. Der Entleiher informiert den Verleiher bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen bezüglich der zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere im Falle des Verlustes von Daten und unbefugten Zugriffen oder Diebstahl.

 

8. Allgemeine Pflichten von Plan B im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung

Plan B verpflichtet sich, den Arbeitgeberpflichten nachzukommen und insbesondere die arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Für die überlassenen Mitarbeiter von Plan B gelten die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge. Insoweit sind die Einkommen und die weiteren Sozialleistungen der Leiharbeitnehmer abgesichert.

 

9. Beginn und Ende der Tätigkeit (Arbeitnehmerüberlassung) bzw. des Auftrages (Arbeitnehmervermittlung)

Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung richten sich Beginn und Ende der Tätigkeit nach den Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und diesen ergänzenden Vereinbarungen der Parteien. Die Beendigung des einzelnen Einsatzes eines Leiharbeiters erfolgt durch Beendigung des Arbeitsvertrages des eingesetzten Leiharbeitnehmers oder durch dessen Abberufung beim Kunden, im Übrigen durch Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.

Im Bereich der Arbeitnehmervermittlung entsteht das Auftragsverhältnis bei den Bedingungen unter Ziffer 2 und endet mit dem Abschluss eines Beschäftigungs- bzw. Vertragsverhältnisses mit dem vermittelten früheren Mitarbeiter bzw. Bewerber.

 

10. Leistungsausschluss bei außergewöhnlichen Umständen/höhere Gewalt

Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z. B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliche, durch welche die vertragsgemäße und ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages von Plan B sowohl im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung als auch im Bereich der Arbeitnehmervermittlung erschwert, gefährdet oder nicht möglich ist, ist Plan B berechtigt, die Auftragserfüllung abzusagen bzw. Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen trägt der Kunde die Gefahr. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in solchen Fällen ausgeschlossen.

 

11. Gewährleistung/Haftung

Leistungen der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzten Mitarbeiter von Plan B können nicht die Haftung von Plan B begründen. Letztere haftet außer für die Auswahl des einzusetzenden Mitarbeiters nicht für Schäden, die durch die Mitarbeiter verursacht oder veranlasst wurden. Die Haftung für die Auswahl beschränkt sich insoweit auf Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten bei der Auswahl entstehen. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf den Umfang der bestehenden Haftpflichtversicherung, deren Bestand dem Entleiher auf Verlangen mitzuteilen ist. Weitergehende Ansprüche gegenüber Plan B aus dem Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis bestehen nicht. Letzteres gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle und im Rahmen der Regelung von § 309 Ziffer 7 BGB.

Im Bereich Personalvermittlung haftet Plan B nur im Sinne von § 309 Ziffer 7 BGB. Weitere Haftung ist ausgeschlossen.

 

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Bei Vollkaufleuten ist Erfüllungsort der Sitz des Verleiher/Vermittlers Plan B. Als Gerichtsstand wird Beckum vereinbart.

 

13. Nebenabreden und Vertragsänderungen

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil dieser Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Stand: 01.05.2016

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Plan B Industrieservice GmbH

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Liefergeschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bez. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen, die im Übrigen gelten sollen, zu regeln, indem wir zugleich Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen

 1. Allgemeines

Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung, z.B. Vertragsabschluss gem. VOB. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

 

1.Angebot und Abschluss

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  2. Auf Kundenwunsch vorab gefertigte Entwürfe, Ausarbeitungen und Kostenvoranschläge werden zum Selbstkostenpreis berechnet, wenn eine Bestellung nicht erfolgt.
  3. Eine Untersuchung, ob die uns vom Besteller oder dritter Seite gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen richtig sind, kann uns nicht auferlegt werden. Durch Annahme unserer Auftragsbestätigung oder Rücksendung unserer Zeichnungen usw. mit oder ohne Genehmigungsvermerk des Käufers, übernimmt dieser die Haftung für die Richtigkeit seiner Bestellung.
  4. Falls nach mehr als 4 Monaten ab Vertragsabschluss bzw. Angebot tarifliche Gehalts- und Lohnerhöhungen, allgemeine Materialsteigerungen, Erhöhungen der Steuern usw. eintreten, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt bzw. zum Rücktritt vom Vertrag.
  5. Jede Lieferung gilt als Geschäft für sich, etwaige Unstimmigkeiten bei einzelnen Lieferungen bleiben ohne Rückwirkung auf die anderen.
  6. Bei Käufen auf Abruf sind wir nicht verpflichtet, Vorrat zu halten; es muss uns eine angemessene Frist gewährt werden. Abrufaufträge müssen innerhalb eines Jahres nach Bestätigung abgenommen werden, andernfalls steht es uns frei, den Rest zu streichen und für den Rückstand Abrechnung zu erteilen.

 

2. Lieferfristen

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen geklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
  2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 II Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
  3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
  4. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadenersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.
  5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens oder etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.
  6. Zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

 

3. Gefahrenübergang und Versand

  1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
  2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Mit Meldung der Versandbereitschaft , vor Verladung der Lieferteile in unserem Werk, auch wenn auf Wunsch des Bestellers sich die Auslieferung verzögert.
  4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
  5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

 

4. Aufstellung und Montage

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
  2. a) Hilfsmannschaft wie Handlanger und sonstige Facharbeiter in der erforderlichen Zahl
  3. b) alle Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten und sonstigen Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe
  4. c) Die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen wie Hebezeuge, sowie Bedarfsgegenstände, Hilfs- und Betriebsstoffe usw..
  5. d Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle
  6. e) für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge, genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.
  7. Vor Beginn der Montage müssen die für die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- uns sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft der Monteure begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungsplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, Türen und Fenster eingesetzt sein.
  8. Verzögert sich die Aufnahme der Arbeit durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Monteure zu tragen.
  9. Den Monteuren ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen und eine schriftliche Bestätigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen. Es steht uns frei, im Bedarfsfall geeignete Unterlieferanten zu beauftragen.
  10. Wir haften nur für ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände, nicht für die Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht mit der Lieferung und der Aufstellung zusammenhängen oder sowie dieselben vom Besteller veranlasst sind.

 

5. Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Verschleißteile werden grundsätzlich von der Gewährleistung ausgenommen.
  2. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzliche Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  5. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
  6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, die gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  7. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

 

6. Eigentumsvorbehalt und erweitertes Pfandrecht

  1. Unsere Lieferung erfolgt ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Geschäftsbeziehungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
  2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldo-Forderung. Die Bearbeitung oder Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne das für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verwenden solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  3. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware – gleich in welchem Zustand bzw. allein oder mit anderen Waren-, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Er kann mit seinem Kunden keine vertraglichen Vereinbarungen treffen, die unsere Rechte beschneiden. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Lieferungsforderung insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind jedoch berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen.
  4. Uns steht wegen einer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu. Wir sind selbst zum freihändigen Verkauf des in unserem Besitz befindlichen Pfandgutes berechtigt. Machen wir von unserem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine schriftliche Benachrichtigung an die letzte, uns bekannte Adresse des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft beim Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.

 

7. Zahlungsbedingungen

  1. Bei einem Auftragswert bis € 10.000,– wird der Betrag fällig innerhalb 30 Tagen nach Rechnungslegung netto
  2. Bei einem Auftragswert ab € 10.000,– wird fällig:
    1/3 Anzahlung am Bestelltag
    2/3 nach Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft netto
    Reparatur- oder Lohnarbeiten sind stets sofort netto Kasse zahlbar.
  3. Schecks und Akzepte werden nur zahlungshalber, letztere nur auf Grund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Wechselkosten und Diskontspesen nach den Sätzen der Banken gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
  5. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden gestundete Verbindlichkeiten sofort fällig.
  6. Sofern uns nach Vertragsabschluss Umstände zur Kenntnis gelangen, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers schließen lassen, können wir Vorauszahlungen in angemessener Höhe verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

 

8. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Rechtswahl

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Beckum/Bez. Münster soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches ist. Die Beziehungen zwischen den Parteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

 

9. Rechtswirksamkeit

Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es besteht vielmehr die Verpflichtung eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen soweit wie möglich entspricht.

 

(gültig ab 01.01.2016)