Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Verleihung und Vermittlung
Plan B Industrieservice GmbH
1.Allgemeines
- Die Plan B Industrieservice GmbH (nachfolgend: Plan B) erbringt Dienstleistungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung sowie der Arbeitnehmervermittlung (Personalvermittlung)
- Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung wurde Plan B die befristete Erlaubnis nach § 1 AÜG durch die Regionaldirektion Nordrhein Westfalen der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
2. Auftragsbedingungen/ Auftragsbegründung
2.1 Auftragsbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung
Für jeden Auftrag des Kunden im Sinne einer Arbeitnehmerüberlassung/Verleihung ist nach § 12 AÜG ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Kunden und Plan B abzuschließen.
2.2 Auftragsbedingungen der Personalvermittlung
Im Bereich der Personalvermittlung kommt ein Vermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und Plan B durch folgende alternativ zueinander stehenden Handlungen zustande:
a)Abschluss eines Vermittlungsvertrages
Der Vermittlungsauftrag wird ausdrücklich oder konkludent vom Kunden erteilt und es kommt ein Vermittlungsvertrag zustande. Dieser ist schriftlich abzuschließen, wobei auch der Abschluss im Wege einer E-Mail oder einer Faxübermittlung bzw. im Sinne einer textlichen Mitteilung der Schriftform genügt.
b) Übernahme aus der Überlassung
Eine Übernahme von Leiharbeitnehmern von Plan B durch den Kunden innerhalb der ersten zwölf Monate der Überlassung ist nicht ausgeschlossen und gilt als Vermittlung durch Übernahme aus der Überlassung. Das Vermittlungsgeschäft entsteht, wenn die jeder Übernahme zugrunde liegende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Plan B und dem zu übernehmenden Arbeitnehmer durch den Kunden veranlasst/verursacht oder in sonstiger Weise initiiert wurde, z.B. durch unverbindliche Angebote an den zu übernehmenden Mitarbeiter, Ausschreibung der Stelle des zu Übernehmenden oder aktives Abwerben aus dem Arbeitsverhältnis mit Plan B.
c) Übernahme nach Beendigung
Soweit der Kunde einen Mitarbeiter von Plan B übernimmt, der vorher bei ihm im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung entliehen wurde, entsteht diesbezüglich ein Vermittlungsgeschäft, wenn die Übernahme innerhalb der ersten drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Plan B und dem zu übernehmenden Arbeitnehmer erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses nicht i.S.d.b. veranlasst/verursacht oder in sonstiger Weise initiiert hat.
d) Anstellung von Bewerbern
Verlangt der Kunde Profile von Mitarbeitern bzw. Bewerbern, die im Pool von Plan B vorhanden sind, entsteht das Vermittlungsverhältnis dann, wenn der Kunde den jeweiligen Bewerber innerhalb der ersten drei Monate nach Erhalt der Bewerberprofile in ein Dienst-, Arbeits- oder Werkvertragsverhältnis übernimmt.
e) Zeitpunkt des Zustandekommens des Vermittlungsgeschäftes
Der Kunde wird ausdrücklich auf den maßgebenden Zeitpunkt des Zustandekommens des Vermittlungsgeschäftes wie folgt hingewiesen:
+ Im Falle von Buchstabe a) ab Auftragserteilung
+ Im Falle von Buchstaben b), c) und d) ab Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem übernommenen/angestellten Arbeitnehmer/Bewerber bzw. ab Beginn der Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber (Kunden), wobei die früher beginnende Frist maßgeblich ist. In diesen Fällen (von Buchstabe b), c) und d) entsteht das Vermittlungsverhältnis bei entsprechender Handlung des Kunden, wenn er sich nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen gegen das Vermittlungsgeschäftes äußert und von den Handlungen nach Buchstaben b), c) und d) absieht bzw. diese beendet/die davon betroffenen Vertragsverhältnisse mit den übernommenen Arbeitnehmern oder Bewerbern auflöst.
3. Preise und Zahlungsbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung
Die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stundenverrechnungssätze gelten zzgl. Zuschläge und gesetzlicher Umsatzsteuer.
Bei Änderung der für Plan B geltenden Vergütungstarifverträge oder maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen, erhöht sich/ändert sich der Verrechnungssatz jeweils ab Wirkung der Änderung. Zusatzkosten, die aufgrund einer tariflichen Bestimmung entstehen, werden zzgl. der üblichen Kosten als Kalkulationsaufschlag an den Kunden weiterberechnet.
Zuschläge werden wie folgt berechnet:
- Ab der 41. Wochenstunde 25 % Aufschlag
- Nachtarbeit (20:00 bis 06:00 Uhr) 25 % Aufschlag
- Sonntagsarbeit 50 % Aufschlag
- Feiertagsarbeit 125 % Aufschlag
Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar, rein netto. Eine Aufrechnung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Wird der Rechnungsbetrag nicht bei Fälligkeit vom Kunden gezahlt, ist Plan B berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinzu zu verlangen.
Darüber hinaus entstehen Mahnkosten in Höhe von 10,00 € pro Mahnung, wenn der Kunde nach einer ersten Erinnerung nicht zahlt und eine zweite bzw. dritte Erinnerung erforderlich ist. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass er die verzögerte Zahlung nicht zu vertreten hat. Dem Kunden bleibt es zudem vorbehalten, nachzuweisen, dass Plan B im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitere Kosten, insbesondere Fahrtkosten oder Kosten für Zusatzarbeiten unterliegen stets einer gesonderten Vereinbarung.
4. Preise und Zahlungsbedingungen für die Arbeitnehmervermittlung
Die Preise bei einer Vermittlung nach Ziffer 2 a) dieser AGB bestimmen sich nach individueller Vereinbarung zwischen Plan B und dem Kunden. Hierzu gilt Ziff. 2 e) sinngemäß.
Die Preise bei einer Vermittlung nach Ziffer 2 b), c) und d) richten sich nach folgender Regelung:
Der Honoraranspruch entspricht 25 % der Jahresbruttovergütung, die zwischen Plan B und dem übernommenen Leiharbeiter vereinbart wurde, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies entspricht der Qualifikation und der beruflichen Tätigkeit und Erfahrung des Leiharbeitnehmers sowie dem Geldwert seiner Arbeitsleistung, wie es sich aus der tariflichen Jahresbruttovergütung ergibt. Das Honorar verringert sich anteilig um jeweils 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Leiharbeitnehmer ohne Unterbrechung beim Kunden im Einsatz war.
5. Rechtsstellung von Plan B
Plan B ist Arbeitgeber der überlassenen Arbeitnehmer (im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung/Verleihung) im Sinne der Regelungen des AÜG mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer von Plan B und dem Kunden begründet. Währen des Einsatzes unterliegen die überlassenen Mitarbeiter von Plan B den Arbeitsanweisungen des Kunden, sie arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit oder ähnliche sind ausschließlich zwischen Plan B und dem Kunden zu vereinbaren. Die überlassenen Mitarbeiter sind weder Vertreter noch sonstige Bevollmächtigte von Plan B.
6. Regelungen zur Auswahl und Einsatz der Leiharbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung
Die überlassenen Mitarbeiter dürfen nur mit solchen Tätigkeiten beschäftigt werden, die deren Berufsbild entsprechen. Es dürfen nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge bedient werden, die für die jeweilige Tätigkeit erforderlich sind. Pan B haftet insoweit nicht für Schäden, die der Kunde in Ausübung seiner Weisungs- und Kontrollfunktion verursacht hat. Plan B stellt sorgfältig ausgesuchte und für die Tätigkeit beruflich qualifizierte und geeignete Leiharbeitnehmer zu Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen des Kunden innerhalb der ersten sechs Stunden des Einsatzes, die Plan B gemeldet werden, können die verliehenen Mitarbeiter durch andere, in gleicher Weise geeignete ausgetauscht werden, es sei denn, entgegenstehende Interessen des Kunden werden dadurch verletzt.
Die Leiharbeitnehmer von Plan B werden ausschließlich an dem Ort eingesetzt, der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurde.
Der Kunde stellt Plan B von allen Ansprüchen frei, die aus Verletzungen gegen oben genannte Bedingungen resultieren, bzw. nichts mit der vereinbarten Tätigkeit zu tun haben.
Die überlassenen Mitarbeiter von Plan B haben keine Inkassoberechtigung, so dass der Kunde nicht berechtigt ist, Geldbeträge an diese auszuzahlen. Dies betrifft auch Löhne oder sonstige Zahlungen wie z.B. Reisekostenzuschüsse. Eine Geldempfangsbefugnis besteht nicht.
7. Allgemeine Pflichten des Kunden / Datenschutz
Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes und des Unfallverhütungsrechts zu erfüllen, zu beachten und diesen im Verhältnis zu den überlassenen Mitarbeitern nachzukommen. Dies schließt auch evtl. bestehende tarifliche oder betriebsverfassungsrechtliche Pflichten mit ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert der Kunde die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen, Verletzungen und sonstigen Zwischenfälle und die daraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen. Dem Kunden obliegen zudem die Anweisung im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften zu Beginn der Tätigkeit sowie die allgemeinen Hinweise im Sinne der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes. Der Kunde stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zu Verfügung.
Plan B ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzregelungen sowie der Unfallverhütungsregelungen vor Ort beim Kunden zu überprüfen und sich von der Einhaltung zu überzeugen. Bei Einsatzunfällen wird Plan B unverzüglich benachrichtigt, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII rechtzeitig vorgenommen werden kann. Unverzügliche Benachrichtigung heißt in diesem Sinne Mitteilung noch am Unfalltag, spätestens am darauffolgenden Tag.
Der Verleiher weist darauf hin, dass zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der ordnungsgemäßen Personalvermittlung sowie zu Abwicklung des Vertrages verarbeitet und genutzt werden dürfen. Der Entleiher unterliegt diesbezüglich den nationalen und europäischen Bestimmungen des Datenschutzes. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Daten, Nutzung der Daten im Rahmen der Zweckbestimmung sowie Löschung der Daten nach Wegfall der Bestimmung. Der Entleiher informiert den Verleiher bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen bezüglich der zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere im Falle des Verlustes von Daten und unbefugten Zugriffen oder Diebstahl.
8. Allgemeine Pflichten von Plan B im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung
Plan B verpflichtet sich, den Arbeitgeberpflichten nachzukommen und insbesondere die arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Für die überlassenen Mitarbeiter von Plan B gelten die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge. Insoweit sind die Einkommen und die weiteren Sozialleistungen der Leiharbeitnehmer abgesichert.
9. Beginn und Ende der Tätigkeit (Arbeitnehmerüberlassung) bzw. des Auftrages (Arbeitnehmervermittlung)
Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung richten sich Beginn und Ende der Tätigkeit nach den Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und diesen ergänzenden Vereinbarungen der Parteien. Die Beendigung des einzelnen Einsatzes eines Leiharbeiters erfolgt durch Beendigung des Arbeitsvertrages des eingesetzten Leiharbeitnehmers oder durch dessen Abberufung beim Kunden, im Übrigen durch Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.
Im Bereich der Arbeitnehmervermittlung entsteht das Auftragsverhältnis bei den Bedingungen unter Ziffer 2 und endet mit dem Abschluss eines Beschäftigungs- bzw. Vertragsverhältnisses mit dem vermittelten früheren Mitarbeiter bzw. Bewerber.
10. Leistungsausschluss bei außergewöhnlichen Umständen/höhere Gewalt
Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z. B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliche, durch welche die vertragsgemäße und ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages von Plan B sowohl im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung als auch im Bereich der Arbeitnehmervermittlung erschwert, gefährdet oder nicht möglich ist, ist Plan B berechtigt, die Auftragserfüllung abzusagen bzw. Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen trägt der Kunde die Gefahr. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in solchen Fällen ausgeschlossen.
11. Gewährleistung/Haftung
Leistungen der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzten Mitarbeiter von Plan B können nicht die Haftung von Plan B begründen. Letztere haftet außer für die Auswahl des einzusetzenden Mitarbeiters nicht für Schäden, die durch die Mitarbeiter verursacht oder veranlasst wurden. Die Haftung für die Auswahl beschränkt sich insoweit auf Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten bei der Auswahl entstehen. Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf den Umfang der bestehenden Haftpflichtversicherung, deren Bestand dem Entleiher auf Verlangen mitzuteilen ist. Weitergehende Ansprüche gegenüber Plan B aus dem Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis bestehen nicht. Letzteres gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle und im Rahmen der Regelung von § 309 Ziffer 7 BGB.
Im Bereich Personalvermittlung haftet Plan B nur im Sinne von § 309 Ziffer 7 BGB. Weitere Haftung ist ausgeschlossen.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Bei Vollkaufleuten ist Erfüllungsort der Sitz des Verleiher/Vermittlers Plan B. Als Gerichtsstand wird Beckum vereinbart.
13. Nebenabreden und Vertragsänderungen
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil dieser Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: 01.05.2016